Wir bieten Rechtsbeistand in Online Fragen und schützen mit unserer juristischen Expertise Ihre Reputation im Netz. .
E-Commerce, Social Media und mehr – das Internet ist inzwischen integraler Bestandteil des privaten und geschäftlichen Alltags. Ungeachtet der vielen Möglichkeiten birgt die Nutzung von Plattformen wie Facebook, Google und Co. gerade auch für Unternehmen eine Reihe von Risiken. Sind Akteure sich dieser Risiken nicht bewusst, kann das nachhaltige Schäden für die unternehmerische Reputation und damit auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen zur Folge haben.
Ein Anwalt für Internetrecht und Reputationsmanagement steht für Sie und Ihre Interessen im Ring, um eben diese Szenarien abzuwenden. Dabei informiert er Mandanten zu eventuell reputationsschädigenden Sachverhalten, berät proaktiv zu möglichen Schwächen in der Deckung des Unternehmens und unterstützt mit seiner juristischen Expertise bei der (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung mit Unternehmen oder Privatpersonen.
Das Internetrecht (oder auch: Onlinerecht) ist de facto ein Rechtsgebiet, das sich aus Teilen verschiedener anderer Rechtsgebiete zusammensetzt. Einzelne Aspekte stammen aus dem Zivil- und Urheberrecht, dem Wettbewerbs-, Marken- und Medienrecht sowie aus dem Datenschutzrecht. Abhängig vom juristischen Sachverhalt liegt der rechtliche Schwerpunkt auf einem anderen Teilgebiet. Häufig steht dabei der Schutz (unternehmerischer) Werte, Rechte oder der eigenen Reputation im Internet im Vordergrund.
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung zur Zeugenaussage erhalten, eine Durchsuchung bei Ihnen stattfindet oder Sie gar verhaftet werden, sollten Sie nichts ohne einen erfahrenen Anwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht sagen. Als Fachanwältin für Strafrecht beantrage ich zunächst Akteneinsicht – nach der Auswertung entwickele ich in enger Absprache mit Ihnen eine zielorientierte Verteidigungsstrategie für die vorgeworfenen Drogendelikte. Fallabhängig gibt es dafür verschiedene Optionen.
Bei Vorwürfen zu Drogenvergehen ist der rechtliche Beistand durch einen erfahrenen Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht unerlässlich, um Ihre Rechte und Ihre Zukunft zu schützen – vereinbaren Sie daher zeitnah einen Termin mit der Kanzlei Hagemann de Grzymala!
Beim Bereitstellen von Produkten, Dienstleistungen oder Informationen im Web bietet das Internetrecht den juristischen Rahmen, um auf vielfältigen Ebenen gegen unmittelbar sowie mittelbar geschäfts- oder rufschädigende Aktionen Dritter aktiv zu werden. Gleichzeitig liefert es eigenen unternehmerischen Entscheidungen eine rechtssichere Grundlage.
So ermöglicht das Internetrecht die Ausgestaltung rechtssicherer AGB, spezifiziert Sorgfaltspflichten bei der Bereitstellung von Inhalten und regelt nicht zuletzt datenschutzrechtliche Belange. Weiterhin dient es der Wahrung geistigen Eigentums auf digitaler Ebene und bietet auch die juristische Basis, um im Rahmen des Reputationsmanagements im Internet gegen falsche sowie strafrechtlich relevante Aussagen vorzugehen.
Wir stehen unseren Mandanten mit unserer Erfahrung zur Seite, um das vielschichtige Internetrecht und das sensible Feld des Online-Reputationsmanagements als Anwalt umfassend juristisch abzudecken. So strengen wir rechtliche Maßnahmen gegen urheberrechtliche Verstöße an, wehren ungerechtfertigte Vorwürfe sowie Anklagen ab und loten juristische Möglichkeiten aus, um gegen negative & rechtlich fragwürdige Kommentare auf Google, Facebook oder anderen (Bewertungs-)Plattformen vorzugehen. Damit ist die Kanzlei Hagemann de Grzymala für ihre Mandanten in allen Belangen des Internetrechts bedarfsgerecht und schnell zur Stelle.
Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts wird genau festgelegt, welche Substanzen als Betäubungsmittel gelten. Zu dieser Kategorie zählen nicht nur bestimmte Arzneimittel, sondern auch Substanzen, die allgemein als Drogen bekannt sind. Beispiele hierfür sind Cannabis, Amphetamin, Kokain, Methamphetamin und Heroin.
Für die Festlegung der Strafhöhe im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts spielt die ermittelte Drogenmenge eine entscheidende Rolle. Die Justizbehörden müssen dabei präzise sowohl die Quantität als auch den Gehalt an aktiven Substanzen im erfassten Betäubungsmittel identifizieren. Dies ist relevant, da sowohl Richter (gemäß § 29 Abs. 5 und § 31a Abs. 2 BtMG) als auch die Staatsanwaltschaft (gemäß § 31a Abs. 1 BtMG) unter bestimmten Umständen von einer Strafverfolgung absehen können, insbesondere wenn es sich um eine sogenannte „nicht erhebliche Menge“ des Betäubungsmittels handelt.
Die Definition dessen, was als „nicht erhebliche Menge“ gilt, variiert zwischen den Bundesländern und bezieht sich üblicherweise auf Mengen, die für einen ein- bis dreimaligen Konsum ausreichen. Da diese Grenzwerte dynamisch sind und sich ändern können, empfiehlt es sich, bei Fragen zu diesen Themen einen spezialisierten Anwalt für Drogenstrafrecht zu konsultieren, der über fundierte Kenntnisse im Bereich der Betäubungsmittel und den damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen verfügt.
Wenn Sie mit einer der oben erwähnten Situationen konfrontiert werden, bewahren Sie unbedingt die Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Unterlassen Sie es ebenfalls, Sachverhalte zu verbergen oder zu manipulieren, da dies zu einer sofortigen Untersuchungshaft führen kann.
Es ist ratsam, zunächst keine Aussagen zu machen. Sie haben das ausdrückliche Recht, Auskünfte bezüglich der Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe zu verweigern, und es ist empfehlenswert, dieses Recht zu nutzen. Ohne fachkundige Unterstützung eines auf Betäubungsmitteldelikte spezialisierten Anwalts sollten Sie keine Vernehmungen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter zulassen.
Es ist bekannt, dass Ermittlungsbeamte gelegentlich versuchen, in scheinbar unverfänglichen Situationen, wie auf dem Flur zum Vernehmungsraum oder bei der Aushändigung persönlicher Gegenstände in der Zelle, informelle Befragungen durchzuführen. Personen in der stressvollen Situation einer Festnahme neigen dazu, in der Hitze des Moments belastende Aussagen zu machen, die sie später bereuen könnten. Erfahrene Beamte nutzen solche Gelegenheiten, um Geständnisse zu erlangen.
Behalten Sie im Hinterkopf: Sie haben jederzeit das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren und sich von diesem beraten zu lassen. Machen Sie keine Aussagen, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben. Es ist wichtig, dass Ihr Anwalt Einsicht in die Akten erhält, was insbesondere bei schwerwiegenden Anklagepunkten wie Mord oder Totschlag Zeit in Anspruch nehmen kann. Nutzen Sie bis zu diesem Zeitpunkt Ihr Recht zu schweigen zu Ihrem eigenen Schutz.
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts variieren die Strafmaße erheblich und basieren auf verschiedenen Kriterien, insbesondere auf der Menge und dem Wirkstoffgehalt der beschlagnahmten Drogen. Personen, die lediglich den Basisdeliktstatbestand gemäß § 29 Abs. 1 BtMG erfüllen, sehen sich mit einer möglichen Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer entsprechenden Geldbuße konfrontiert.
Eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr wird in Fällen vorgesehen, in denen die Straftaten unter gewerblichen Gesichtspunkten (§ 29 Abs. 3 BtMG) stattfinden, auf den Handel mit einer betächtlichen Menge abzielen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) oder wenn Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben werden (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG).
Die Rechtsfolgen können sich weiter verschärfen, etwa wenn der Beschuldigte im Rahmen einer Bandenstruktur agiert, mit Drogen handelt, die ein- oder ausgeführt werden sollen, oder wenn er während der Deliktausführung bewaffnet ist.